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Zahnzusatzversicherung: Was Krankenkasse und Privatversicherung nicht zahlen

Die gesetzliche Kasse zahlt beim Zahnersatz nur einen Festzuschuss zur einfachsten Versorgung, und der sinkt ab 2027 von 60 auf 50 Prozent. Privatversicherte scheitern an Prozentsätzen und Gebührenfaktoren in ihrem Tarif. Hier steht, welche Rechnungen bei Ihnen hängen bleiben, was eine Zahnzusatzversicherung davon übernimmt und für wen sie sich nicht lohnt.

  • Übersicht: Was die Kasse zahlt und was nicht, mit Gesetzesstellen
  • Kostenbeispiele bis 2026 und ab 2027
  • Unverbindliche Anfrage: ein zugelassener Makler prüft Ihre Lücke
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Die kurze Antwort: Die Krankenkasse zahlt beim Zahnersatz keinen Anteil an Ihrer Rechnung, sondern einen festen Betrag für die einfachste medizinisch ausreichende Versorgung. Wählen Sie etwas Besseres, bleibt der Zuschuss gleich und die Differenz ist Ihre. Bei einem Implantat sind das nach den Kostenbeispielen von Finanztip rund 4.200 Euro, ab 2027 rund 4.300 Euro. Eine Zahnzusatzversicherung schließt diese Lücke zu 80 bis 100 Prozent, kostet je nach Alter 20 bis 40 Euro im Monat und lohnt sich für alle, die Wert auf Materialien oberhalb der Regelversorgung legen oder deren privater Tarif Zahnersatz nur zu 60 bis 80 Prozent erstattet. Wem die Regelversorgung reicht, dem raten wir zum Sparen statt zur Police.

Warum Zahnarztrechnungen so oft zum Streit werden

Beim Hausarzt sehen gesetzlich Versicherte keine Rechnung. Beim Zahnarzt schon, und zwar aus einem einzigen Grund: Die Kasse bezahlt nicht die Behandlung, die Sie bekommen, sondern eine Regelversorgung, die der Gemeinsame Bundesausschuss für jeden Befund festgelegt hat. Für einen fehlenden Seitenzahn ist das eine Metallbrücke. Für den Zuschuss ist es unerheblich, ob Sie sich für die Brücke, eine Keramikbrücke oder ein Implantat entscheiden. Der Betrag bleibt derselbe.

Die Höhe steht in § 55 SGB V, wörtlich: „Die Festzuschüsse umfassen 60 Prozent der [...] festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung." Mit fünf Jahren lückenlosem Bonusheft werden daraus 70 Prozent, mit zehn Jahren 75 Prozent. Das klingt nach viel, bezieht sich aber auf die Regelversorgung, nicht auf Ihre Rechnung. Bei einer Krone mit Keramikverblendung für 950 Euro sind 299 Euro Zuschuss keine 75 Prozent, sondern 31.

Der zweite Grund liegt in der Zukunft, ist aber schon beschlossen: Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt dazu in seinen Fragen und Antworten zum Gesetz: „Der Festzuschuss für die Regelversorgung mit Zahnersatz kehrt auf den Stand von vor Oktober 2020 zurück. Er sinkt von 60 auf 50 Prozent." Die Bonusstufen fallen entsprechend auf 60 und 65 Prozent. Nur die Härtefallregelung für geringe Einkommen bleibt bei 100 Prozent.

Privatversicherte haben das Problem in anderer Form. Ihr Zahnarzt rechnet nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ab, und die erlaubt in § 5 GOZ einen Rahmen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Viele Tarife erstatten aber nur bis zum 2,3-fachen Satz, nur einen Prozentsatz der Rechnung oder in den ersten Jahren nur bis zu einem Höchstbetrag. Was darüber liegt, zahlt der Patient, obwohl er „privat versichert" ist.

Was die gesetzliche Kasse zahlt und was nicht

Die folgende Übersicht fasst zusammen, wo der Eigenanteil entsteht. Rechtsgrundlagen sind § 55 SGB V für den Festzuschuss und § 28 Abs. 2 SGB V für Füllungen, Implantate und Kieferorthopädie.

Leistung Gesetzliche Kasse Ihr Anteil
Kontrolle, Zahnsteinentfernung einmal im Jahr, Amalgam- und einfache Füllungen Kassenleistung Kein Eigenanteil
Zahnfarbene Kunststofffüllung im Seitenzahnbereich Nur die preisgünstigste Füllung Mehrkosten (§ 28 Abs. 2 SGB V)
Professionelle Zahnreinigung Keine Kassenleistung, freiwillige Zuschüsse je Kasse Meist 80 bis 120 Euro pro Sitzung
Krone, Brücke, Prothese (Regelversorgung) Festzuschuss 60 bis 75 Prozent der Regelversorgung 25 bis 40 Prozent, ab 2027: 35 bis 50 Prozent
Keramikkrone, Keramik-Inlay, hochwertige Verblendung Nur derselbe Festzuschuss wie für die Regelversorgung Alles über der Regelversorgung
Implantat Nur bei seltenen Ausnahmen (§ 28 Abs. 2 SGB V), sonst nur der Festzuschuss der Regelversorgung Meist mehrere tausend Euro
Kieferorthopädie ab 18 Jahren Keine Kassenleistung, außer bei schweren Kieferanomalien Vollständig

Quellen: § 55 und § 28 Abs. 2 SGB V; Kosten der professionellen Zahnreinigung laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung, zitiert bei der Verbraucherzentrale. Stand September 2026.

Zwei Punkte aus der Tabelle werden regelmäßig unterschätzt. Erstens die Füllung: Wer im Seitenzahnbereich statt Amalgam eine zahnfarbene Kunststofffüllung möchte, unterschreibt eine Mehrkostenvereinbarung. Das Gesetz sagt dazu wörtlich: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen." Zweitens das Implantat: Es ist nach § 28 Abs. 2 SGB V nur „in seltenen [...] Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle" Kassenleistung. Im Normalfall bekommen Sie den Festzuschuss für die Brücke, den Rest tragen Sie.

Kostenbeispiele: Ihr Eigenanteil bis 2026 und ab 2027

Finanztip hat für vier typische Befunde durchgerechnet, was Versicherte mit zehn Jahren Bonusheft heute und ab 2027 selbst bezahlen. Die Zahlen beruhen auf der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Behandlung Kosten Zuschuss
bis 2026
Ihr Anteil
bis 2026
Zuschuss
ab 2027
Ihr Anteil
ab 2027
Kassenkrone aus Metall, Seitenzahn 398 Euro 299 Euro 99 Euro 259 Euro 139 Euro
Krone mit Keramikverblendung 950 Euro 299 Euro 651 Euro 259 Euro 691 Euro
Metallbrücke, ein fehlender Seitenzahn 922 Euro 691 Euro 231 Euro 599 Euro 323 Euro
Implantat mit Krone 4.900 Euro 691 Euro 4.209 Euro 599 Euro 4.301 Euro

Quelle: Finanztip, Ratgeber Zahnzusatzversicherung, eigene Berechnung auf Basis der Festzuschuss-Richtlinie des G-BA, Stand 26. August 2026. Jeweils mit Höchstbonus, gerundet.

Wer 2026 noch eine größere Behandlung vor sich hat, kann die Kürzung umgehen. Entscheidend ist nicht der Behandlungstermin, sondern das Datum, an dem die Kasse den Heil- und Kostenplan bewilligt. Finanztip-Expertin Anja Schlicht in der Pressemitteilung vom 14. Juli 2026: „Wer ohnehin eine größere Zahnersatzbehandlung plant, sollte sie möglichst noch in diesem Jahr von der Krankenkasse bewilligen lassen. Dann gilt noch der höhere Festzuschuss."

Privatversichert: die drei Lücken im Tarif

Dass Privatversicherte beim Zahnarzt gut dastehen, ist ein Irrtum, der erst mit der ersten großen Rechnung auffällt. Ob eine Zahnzusatzversicherung nötig ist, entscheidet sich an drei Stellen im eigenen Tarif:

  1. Der Prozentsatz. Zahnersatz wird in PKV-Tarifen je nach Vertrag zu 60 bis 100 Prozent erstattet. Ein Tarif mit 60 Prozent lässt bei einem Implantat für 4.900 Euro fast 2.000 Euro beim Patienten.
  2. Der Gebührenfaktor. § 5 GOZ erlaubt dem Zahnarzt das Einfache bis Dreieinhalbfache des Gebührensatzes, das 2,3-fache gilt als durchschnittliche Leistung. Tarife, die nur „bis zum Regelhöchstsatz" erstatten, zahlen ab dem Faktor 2,3 nichts mehr, obwohl Implantologie und Kieferorthopädie regelmäßig darüber abgerechnet werden.
  3. Die Zahnstaffel. Viele Tarife deckeln die Erstattung in den ersten Versicherungsjahren, etwa auf 500 Euro im ersten und 1.000 Euro in den ersten zwei Jahren. Wer den Vertrag frisch abgeschlossen hat und dann Zahnersatz braucht, bekommt trotz hohem Prozentsatz nur den Höchstbetrag.

Beamte mit Beihilfe haben dasselbe Problem in doppelter Form: Nach § 16 BBhV sind Material- und Laborkosten beim Zahnersatz nur „zu 80 Prozent beihilfefähig", Implantate außerhalb weniger Ausnahmen nach § 15 BBhV nur zu 50 Prozent, und der private Resttarif muss diese Kürzungen mittragen, was viele nicht tun. Ein Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen unter „Zahnersatz" und „Gebührenrahmen" beantwortet in fünf Minuten, ob eine Lücke besteht. Wer die Bedingungen nicht findet, kann sie über das Formular unten von einem Makler prüfen lassen.

Was eine Zahnzusatzversicherung abdeckt

Eine gute Zahnzusatzversicherung setzt genau dort an, wo Kasse oder Tarif aufhören. Die Verbraucherzentrale beschreibt den Stand des Marktes so: „Die hochwertigsten Angebote liegen derzeit bei 80 bis 95 Prozent Erstattung bezogen auf den Rechnungsbetrag, manche liegen auch bei 100 Prozent" (Verbraucherzentrale, Stand 23. Juli 2026). Bezogen auf den Rechnungsbetrag, nicht auf die Regelversorgung, das ist der entscheidende Unterschied zur Kasse.

  • Zahnersatz: Kronen, Brücken, Prothesen, Implantate, Inlays, jeweils inklusive Keramik und Verblendung, meist 80 bis 100 Prozent des Rechnungsbetrags nach Abzug des Kassenzuschusses.
  • Zahnbehandlung: zahnfarbene Kunststofffüllungen, Wurzel- und Parodontosebehandlungen, die die Kasse ablehnt oder nur eingeschränkt übernimmt.
  • Prophylaxe: professionelle Zahnreinigung, je nach Tarif 100 bis 200 Euro im Jahr oder unbegrenzt.
  • Kieferorthopädie: für Kinder die Kosten oberhalb der Kassenleistung, für Erwachsene bei entsprechendem Tarif die volle Behandlung.
  • Gebührenfaktor: gute Tarife erstatten bis zum 3,5-fachen GOZ-Satz, einige auch darüber bei begründeter Honorarvereinbarung.

Was keine Zahnzusatzversicherung abdeckt: Behandlungen, die bei Abschluss bereits angeraten oder begonnen sind, und in der Regel fehlende, noch nicht ersetzte Zähne. Die Verbraucherzentrale formuliert es so: Versicherungen „kommen für bestehende Zahnschäden und angekündigte Behandlungen in der Regel nicht auf." Dazu kommen bei vielen Tarifen Wartezeiten von acht Monaten und eine Zahnstaffel in den ersten Jahren. Wer heute den Heil- und Kostenplan in der Hand hält, ist für eine Versicherung zu spät. Wer ihn in drei Jahren erwartet, ist rechtzeitig.

Für wen sie sich lohnt und für wen nicht

Unsere Einschätzung, ausdrücklich in beide Richtungen:

Sinnvoll ist eine Zahnzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte, die im Ernstfall keine Metallbrücke wollen, sondern Keramik oder ein Implantat, und die das Geld dafür nicht auf der Seite haben. Ebenso für Familien mit Kindern vor der Kieferorthopädie, für Menschen mit früher Parodontitis oder mehreren Wurzelbehandlungen in der Verwandtschaft und für Privatversicherte, deren Tarif Zahnersatz unter 80 Prozent erstattet oder beim 2,3-fachen Satz endet. Der beste Zeitpunkt ist, solange die Zähne gesund sind, denn dann sind die Beiträge niedrig und keine Behandlung ausgeschlossen.

Nicht sinnvoll ist sie für alle, denen die Regelversorgung genügt. Finanztip-Expertin Schlicht sagt dazu: „Allein wegen der Kürzung des Festzuschusses sollte niemand vorschnell eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Die jährlichen Beiträge liegen häufig über der zusätzlichen Belastung." Wer 20 bis 40 Euro im Monat auf ein Tagesgeldkonto legt, hat nach zehn Jahren 2.400 bis 4.800 Euro, ohne Wartezeit und ohne Beitragserhöhung. Denn auch das gehört dazu: Beiträge in Zahnzusatztarifen sind vertraglich nicht stabil und steigen mit dem Alter. Ebenfalls zu spät ist der Abschluss, wenn die Behandlung schon angeraten ist. Dann hilft nur noch der Vergleich von Kostenvoranschlägen und die Härtefallregelung der Kasse.

Wer zur ersten Gruppe gehört, sollte nicht den erstbesten Tarif nehmen. Die Unterschiede liegen im Prozentsatz, in der Zahnstaffel, in der Wartezeit und im Gebührenfaktor. Genau das ist der Punkt, an dem eine Prüfung des bestehenden Schutzes durch einen zugelassenen Makler mehr bringt als ein Vergleichsportal: Er sieht, was Ihr aktueller Vertrag schon leistet, und sucht nur die Lücke.

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Unverbindlich. Ein zugelassener Versicherungsmakler prüft Ihren bestehenden Schutz und schlägt passende Tarife vor.

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So geht es nach Ihrer Anfrage weiter

  1. 1

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  2. 2

    Der Makler prüft, was Ihr bestehender Schutz schon leistet

    Gesetzlich Versicherte bekommen die Lücke zur Regelversorgung berechnet, Privatversicherte die Lücke in Prozentsatz, Gebührenfaktor und Zahnstaffel ihres Tarifs. Erst dann kommen Tarifvorschläge.

  3. 3

    Sie entscheiden, oder auch nicht

    Die Anfrage ist unverbindlich. Kommt der Makler zu dem Schluss, dass sich für Sie keine Police lohnt, ist auch das ein Ergebnis. Ihre Einwilligung zur Weitergabe können Sie jederzeit per E-Mail an uns widerrufen.

Häufige Fragen

Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse beim Zahnersatz?

Einen Festzuschuss von 60 Prozent der Regelversorgung, mit fünf Jahren lückenlosem Bonusheft 70 Prozent, mit zehn Jahren 75 Prozent (§ 55 SGB V). Der Zuschuss bleibt gleich, egal ob Sie die Regelversorgung wählen oder ein Implantat. Ab 2027 sinken die Sätze auf 50, 60 und 65 Prozent.

Sinkt der Zuschuss für Zahnersatz 2027 wirklich?

Ja. Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Der Festzuschuss kehrt auf den Stand von vor Oktober 2020 zurück und sinkt von 60 auf 50 Prozent, die Bonusstufen von 70 auf 60 und von 75 auf 65 Prozent. Die Härtefallregelung für geringe Einkommen bleibt bei 100 Prozent. Wer eine Behandlung plant, sollte den Heil- und Kostenplan noch 2026 bewilligen lassen.

Brauchen Privatversicherte eine Zahnzusatzversicherung?

Nur, wenn der eigene Tarif Lücken hat. Viele PKV-Tarife erstatten Zahnersatz nur zu 60 bis 80 Prozent, deckeln die Erstattung in den ersten Jahren oder zahlen nur bis zum 2,3-fachen GOZ-Satz, obwohl der Zahnarzt bis zum 3,5-fachen abrechnen darf. Wer im Tarif 90 Prozent oder mehr ohne Faktorgrenze hat, braucht keinen Zusatz.

Für wen lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung nicht?

Für Menschen, denen die Regelversorgung reicht und die keine hochwertigen Materialien wollen. Sie fahren mit einem monatlichen Sparbetrag von 20 bis 40 Euro oft besser. Ebenfalls nicht sinnvoll ist der Abschluss, wenn bereits eine Behandlung angeraten ist: Dafür zahlt keine Versicherung.

Was passiert mit meinen Daten nach der Anfrage?

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Stand: 16. September 2026. Alle Gesetzesstellen und Quellen wurden am Tag der Veröffentlichung im Original geprüft. Die Kostenbeispiele stammen von Finanztip und sind gerundet; Ihr Eigenanteil hängt von Befund, Bonusheft und Praxis ab.