Was ist passiert?
Volkswagen verschärft seinen Sparkurs. Konzernchef Oliver Blume hat den Umbau in einer Videobotschaft an die Belegschaft bekräftigt: Rund 28.000 Abgänge sind bereits über Aufhebungsverträge und Altersteilzeit vereinbart. In Medienberichten ist inzwischen von bis zu 100.000 betroffenen Stellen im Konzern die Rede, dazu wird über die Schließung von bis zu vier deutschen Standorten diskutiert, genannt werden unter anderem Hannover, Emden, Zwickau und Neckarsulm. Die Produktionskapazität soll sinken, die Modellpalette halbiert werden.
Für Beschäftigte bei Volkswagen, Audi und in der Zulieferindustrie bedeutet das: In den kommenden Monaten werden Zehntausende ein Angebot auf den Tisch bekommen, den Aufhebungsvertrag. Und genau hier passieren die teuersten Fehler.
Der wichtigste Rat zuerst: Unterschreiben Sie nichts ungeprüft
Ein Aufhebungsvertrag ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Vertrag. Was Sie unterschreiben, gilt. Anders als eine Kündigung können Sie einen Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht widerrufen und nicht mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Es gibt keine gesetzliche Bedenkfrist. Wer im Personalgespräch unter Druck unterschreibt, verzichtet unwiderruflich auf seinen Kündigungsschutz.
Deshalb gilt: Nehmen Sie das Angebot mit nach Hause. Kein seriöser Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie einen Vertrag über den Verlust Ihres Arbeitsplatzes sofort unterschreiben. Lassen Sie den Entwurf prüfen, bevor Sie sich entscheiden.
Risiko Nummer 1: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst sein Arbeitsverhältnis aus Sicht der Arbeitsagentur selbst. Die Folge kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld sein (Paragraf 159 Sozialgesetzbuch III). Zusätzlich kann das Arbeitslosengeld ruhen, wenn die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag nicht eingehalten wird (Paragraf 158 Sozialgesetzbuch III).
Eine Sperrzeit lässt sich häufig vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag bestimmte Voraussetzungen erfüllt, etwa die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und eine drohende betriebsbedingte Kündigung als Anlass. Ob Ihr Vertragsentwurf diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine juristische Detailfrage. Genau das sollte vor der Unterschrift geprüft werden.
Risiko Nummer 2: Die Abfindung ist oft zu niedrig
Die verbreitete Faustformel liegt bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, angelehnt an Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz. Das ist aber nur eine Untergrenze der Orientierung, kein Anspruchsdeckel. In Sozialplänen großer Konzerne und bei langer Betriebszugehörigkeit sind deutlich höhere Faktoren üblich und verhandelbar, gerade wenn der Arbeitgeber Kündigungen rechtlich nur schwer durchsetzen könnte.
Wichtige Prüfpunkte bei jedem Abfindungsangebot:
- Wurde die vollständige Betriebszugehörigkeit korrekt angesetzt?
- Sind variable Vergütung, Boni und Zulagen in das Monatsgehalt eingerechnet?
- Gibt es eine Turboprämie (Sprinterprämie) für schnelle Zustimmung, und lohnt sie sich wirklich gegenüber der Restlaufzeit Ihres Gehalts?
- Was passiert mit betrieblicher Altersversorgung, Resturlaub, Überstunden und Zeugnis?
- Ist die Abfindung nach der Fünftelregelung (Paragraf 34 Einkommensteuergesetz) steuerlich optimiert ausgestaltet?
Wenn eine Kündigung kommt: Die 3-Wochen-Frist entscheidet alles
Sollte es statt eines Aufhebungsvertrags zu betriebsbedingten Kündigungen kommen, gilt: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (Paragraf 4 Kündigungsschutzgesetz). Wer diese Frist verpasst, dessen Kündigung gilt als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war (Paragraf 7 Kündigungsschutzgesetz).
Betriebsbedingte Kündigungen in Massenverfahren sind fehleranfällig: Die Sozialauswahl nach Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) muss korrekt durchgeführt werden, der Betriebsrat muss ordnungsgemäß angehört werden (Paragraf 102 Betriebsverfassungsgesetz), bei Massenentlassungen ist die Anzeige nach Paragraf 17 Kündigungsschutzgesetz Pflicht. Jeder dieser Punkte ist ein möglicher Hebel für eine bessere Abfindung oder die Weiterbeschäftigung.
Wer ist besonders betroffen?
Tarifbeschäftigte bei VW: Für die Stammbelegschaft gelten tarifliche Regelungen und Sozialpläne. Gewerkschaftsmitglieder haben über ihre Gewerkschaft Zugang zu Rechtsschutz. Aber auch hier gilt: Ein individuelles Aufhebungsangebot sollte individuell geprüft werden, denn der Sozialplan ist die Untergrenze, nicht das Maximum.
AT-Angestellte und Führungskräfte: Außertarifliche Beschäftigte fallen aus vielen tariflichen Schutzmechanismen heraus und haben in der Regel keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Gleichzeitig sind ihre Abfindungssummen am höchsten. Hier lohnt sich eine anwaltliche Verhandlung fast immer.
Beschäftigte bei Zulieferern: Der Sparkurs bei VW trifft die gesamte Lieferkette. Bei Zulieferern gibt es oft keine vergleichbare Beschäftigungssicherung, dort drohen echte betriebsbedingte Kündigungen, teils ohne Sozialplan. Für diese Beschäftigten sind die 3-Wochen-Frist und die Prüfung der Sozialauswahl besonders wichtig.
Checkliste: Das sollten Sie jetzt tun
- Auch wenn noch nichts auf dem Tisch liegt: Wer eine Auflösung oder Kündigung befürchtet, kann sich schon jetzt vorsorglich eintragen. Anfragen werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet, frühe Anfragen werden bevorzugt behandelt, wenn die große Antragswelle kommt.
- Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag im ersten Gespräch.
- Lassen Sie sich den Vertragsentwurf schriftlich aushändigen.
- Prüfen Sie Sperrzeit-Risiko, Abfindungshöhe und Kündigungsfrist, bevor Sie zustimmen.
- Bei Kündigung: Notieren Sie das Zugangsdatum und handeln Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist.
- Klären Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht (Arbeitsrechtsschutz), dann tragen Sie kein Kostenrisiko.
Die Gesellschaft für Verbraucherschutz prüft Ihre Unterlagen kostenfrei und unverbindlich und vermittelt Sie bei Bedarf an eine spezialisierte Partnerkanzlei für Arbeitsrecht. Nutzen Sie dafür unseren kostenlosen VW-Abfindungs-Check.