Der Europäische Gerichtshof hat am 21. März 2023 in der Rechtssache C-100/21 eine Entscheidung getroffen, die die Lage für Dieselfahrer grundlegend verändert hat: Die europäischen Vorschriften zur Typgenehmigung von Fahrzeugen schützen nicht nur Allgemeininteressen, sondern auch das Einzelinteresse des Käufers.
Bis dahin war die Hürde hoch. Ansprüche gab es in der Praxis nur über § 826 BGB, also bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Diesen Nachweis konnten Käufer meist nur beim Motor EA 189 führen, weil dort eine gezielte Prüfstandserkennung verbaut war. Bei allen anderen Motoren, insbesondere in den Thermofenster-Fällen, scheiterten Klagen regelmäßig an genau diesem Nachweis.
Seit dem EuGH-Urteil genügt Fahrlässigkeit. Der Käufer muss dem Hersteller keine Absicht mehr nachweisen. Damit stehen auch Fahrzeugen mit Thermofenster Ansprüche offen, und zwar unabhängig davon, ob das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf angeordnet hat.
Der Bundesgerichtshof hat diese Vorgabe am 26. Juni 2023 in drei parallelen Verfahren auf das deutsche Recht übertragen (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22). Grundlage ist seither § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Der BGH hat zugleich die Höhe festgelegt: Käufern steht ein Differenzschaden von mindestens 5 und höchstens 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises zu. Das Fahrzeug darf dabei behalten werden.
Was das für Betroffene praktisch bedeutet, welche Motoren und Marken erfasst sind und wie sich die Betroffenheit über die Motorkennung im Feld P.3 der Zulassungsbescheinigung prüfen lässt, haben wir im Überblick zusammengestellt: Abgasskandal: Bin ich betroffen? Dort finden Sie auch eine Übersicht der Beträge, die deutsche Gerichte in den von uns dokumentierten Verfahren zugesprochen haben.