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Welche Gründe gibt es für fehlerhafte, bzw. widerrufbare Darlehens- und Leasingverträge?
Mit der Zeit hat sich in der Kasuistik (also der Rechtsprechung der Gerichte) eine Vielzahl an möglichen Fehlern ergeben, die als sogenannte Widerrufsjoker bekannt sind, denn sie ermöglichen es den Autokredit- oder Leasingvertrag auch nach Ablauf der 14 Tage zu widerrufen. Nachfolgend wollen wir Ihnen diese Fehler kurz und bündig darstellen, damit Sie einen ersten Anhaltspunkt für eine Kontrolle haben. Natürlich können Sie uns auch kostenfrei Ihre Unterlagen zusenden und wir überprüfen kostenlos die Erfolgsaussichten ihres Widerrufs.
a. Widerruf-Fehler 1: Fehlerhafte Informationen über außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Leasing- und Kreditverträgen
Viele Verbraucher wurden in ihren Leasing- oder Darlehensverträgen nicht richtig über mögliche außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren informiert. Dabei bieten diese Verfahren auch für Banken Vorteile.
Hier hat der Europäische Gerichtshof festgestellt (Urteil vom 09.09.2021), dass es nicht ausreicht, wenn im Vertrag steht, dass die Verfahrensordnung, also wie ein solches Verfahren ausgestaltet wird, im Internet abrufbar ist.
Es muss bereits im Vertrag alle wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit dem Verfahren verbundenen Kosten enthalten sein. Darüber hinaus muss enthalten sein, ob das Verfahren per Brief oder per E-Mail eingeleitet werden kann.
Das alles muss bereits im Vertrag niedergeschrieben sein. Es reicht damit nicht aus, wenn die Bank im Vertrag auf eine Internetadresse verweist.
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b. Widerruf-Fehler 2: Fehlerhafte Informationen über die Berechnung von Verzugszinsen in Leasing- und Kreditverträgen
Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB schreibt vor, dass Sie als Verbraucher ordnungsgemäß über den Verzugszinssatz in Ihrem Autokredit- oder Leasingvertrag informiert werden müssen. Dabei muss der Vertragspassus die Unterrichtung des Verzugszinses enthalten und die Art und Weise der Berechnung, sowie mögliche Verzugskosten.
Dabei stellen Gerichte teilweise unterschiedliche Anforderungen. Das Landgericht München beispielsweise fordert, dass die absolute Zahl des Verzugszinses aus Transparenzgründen genannt werden muss. Fehlt eine solche Zahl, ist dieser Passus in dem Vertrag nichtig mit der Folge, dass der Vertrag theoretisch unbegrenzt widerrufbar ist.
Auch der Europäische Gerichtshof hat in einem verbundenen Verfahren, also einem Verfahren, bei dem aufgrund der Ähnlichkeit mehrere Fälle behandelt werden, in dieselbe Richtung geurteilt. (Urteil vom 09.09.2021).
Hier enthielt ein Vertrag folgenden Text:
„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“
Hier hat das Gericht festgestellt, dass es für den Darlehensnehmer nicht eindeutig ist, wie hoch der Verzugszinssatz ist, denn es fehle eine absolute Zahl. Die Methode der Berechnung muss laut Gericht „in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.“ Rn. 95
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c. Widerruf-Fehler 3: Fehlerhafte Informationen über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Leasing- und Kreditverträgen
Weiterhin hat das Gericht in dem gleichen Verfahren geurteilt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung „[…] für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angeben [werden muss], so dass dieser die Höhe, der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag gegebenen Informationen bestimmen kann. […]“ Rn. 100
Das bedeutet, dass in einem Autokredit- oder Leasingvertrag, der beispielsweise folgenden Passus enthält nicht ausreicht:
„Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere:
- ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
- die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
- den der Bank entgangenen Gewinn,
- den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie
- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.“Dem Verbraucher muss somit offengelegt werden, wie die Vorfälligkeitsentschädigung in einer einfachen Sprache berechnet wird.
Aus der Klausel oben geht nichts hervor, wie sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Dadurch kann eine Person, die einen Autokredit abgeschlossen hat, überhaupt nicht feststellen wie viel sie zurückzahlen muss.
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d. Widerruf-Fehler 4: Fehlerhafter und unzulässiger Kaskadenverweis bei Leasing- und Kreditverträgen
Hinter dem Begriff Kaskadenverweis versteckt sich eine Kette von Verweisungen, also eine Kaskadenkette. Viele Banken haben in ihren Autokredit- oder Leasingverträgen auf eine Norm im Gesetz hingewiesen woraufhin diese Norm wiederum auf eine andere Norm verweist und so weiter. Dass dies schwer verständlich ist, liegt auf der Hand und bringt sogar manchen Anwalt ins Schwitzen.
Dabei wollen wir exemplarisch auf folgenden Passus eines Vertrages verweisen:
„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“
Schaut man nun in § 492 Absatz 2 BGB findet man folgenden Gesetzeswortlaut:
„[…] Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. […]“
Hier verweist § 492 Absatz 2 BGB nun auf Artikel 247 §§6 bis 13 EGBGB
Wenn man nun in Artikel 247 § 6 Absatz 1 Nummer 1 schaut findet sich der nächste Verweis:
„(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
Nr. 1 die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, […]“
Das bedeutet in der Kurzfassung, dass der vertragliche Passus auf einen Paragrafen im Gesetz verweist, welcher wiederum auf einen Paragrafen verweist und so weiter.
Dass dies für eine Person, die im Zweifel bei Abschluss des Vertrags herausfinden möchte, was dort geschrieben ist, faktisch unmöglich ist, liegt auf der Hand.
Mit Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) hat der Europäische Gerichtshof diese Kaskadenverweise als unzulässig eingestuft. Dem folgt auch der BGH mit Urteil vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19).
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Widerruf-Fehler 5: Fehlerhafter Hinweis über das Vorliegen eines verbundenen Vertrags in Leasing- und Kreditverträgen
Wenn ein Darlehens- oder Leasingvertrag abgeschlossen wird, handelt es sich meistens um einen verbundenen Vertrag. Also zwei Verträge: Einmal über die Lieferung des Autos und einmal über den Darlehensvertrag. Der EuGH hat wieder im selben Verfahren geurteilt, dass im Vertrag darauf hingewiesen werden muss, macht der Darlehensgeber (die Bank) dies nicht, verstößt dies gegen den Verbraucherschutz, weil der Verbraucher nicht über seine Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt werden kann.
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Interview mit Rechtsanwältin Ramona Hamberger zu Widerruf und Kündigung von Leasingverträgen
Willkommen zum Interview mit Rechtsanwältin Ramona Hamberger. Frau Hamberger ist Expertin in Sachen Widerruf und Kündigung von Leasingverträgen. Wir freuen uns sehr, dass sie sich die Zeit genommen hat, uns einige Fragen zu beantworten.
GfV: Frau Hamberger, was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung eines Leasingvertrages?
Ramona Hamberger:Der Widerruf und die Kündigung unterscheiden sich vor allem in Rechtsfolge und Rechtswirkung. Durch Ausübung des Widerrufsrechts sind beide Parteien nicht mehr an den Vertrag gebunden. Der Verbraucher soll dadurch die Möglichkeit haben, sich einfach von einem Vertrag zu lösen, ohne dabei nachteilige Rechtsfolgen in Kauf nehmen zu müssen.
Rechtsfolge des Widerrufs ist die Rückabwicklung des Vertrages. Um einen Vertrag wirksam zu widerrufen, bedarf es einem Widerrufsrecht. Ein solches steht dem Verbraucher zu, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde oder der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikations-Mitteln, wie beispielsweise telefonisch, per E-Mail oder über das Internet, geschlossen wurde.
Die Kündigung hingegen bewirkt die Beendigung des Vertrags-Verhältnisses mit Wirkung auf die Zukunft. Eine Kündigung hat jedoch keinen Einfluss auf die bereits erbrachten Leistungen, die nicht rückabgewickelt werden müssen. Beispiel hierfür ist die Kündigung eines Arbeitsvertrages. Hier haben weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber den gezahlten Lohn oder die geleistete Arbeit zurückzuerstatten.
GfV: Welche Vorteile hat der Widerruf eines Leasingvertrages für Verbraucher?
Ramona Hamberger:Der Verbraucher kann den Widerrufsjoker zücken und somit bereits vor Vertragsende von allen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag frei werden. Durch Widerruf eines Leasingvertrages kann der Verbraucher sein Leasingfahrzeug zurückgeben und die bisher geleisteten monatlichen Leasingraten und sogar die Anzahlung, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung, zurückerhalten. Grundsätzlich können Verbraucher innerhalb einer 14-Tages-Frist von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Widerrufs-Belehrungen in den Leasingverträgen haben Verbraucher auch noch Jahre nach Vertragsschluss die Möglichkeit, ihren Leasingvertrag mit dem Leasinggeber zu widerrufen.
GfV: Welche Arten von Leasingverträgen gibt es?
Ramona Hamberger:Beim Fahrzeugleasing unterscheidet man grundsätzlich zwischen Kilometer- und Restwertleasing. Bei ersterem wird eine monatliche Leasingrate basierend auf der vereinbarten Kilometer-Leistung berechnet. Ist der Leasingnehmer am Ende des Vertrages weniger Kilometer gefahren als vereinbart, erhält er eine Erstattung. Wenn er jedoch mehr Kilometer gefahren ist, müssen möglicherweise zusätzliche Kosten entrichtet werden. Beim Restwertleasing hingegen wird am Vertragsende der Restwert des Fahrzeugs festgestellt. Die monatliche Leasingrate wird auf Basis des Differenzbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem erwarteten Restwert berechnet. Am Ende des Leasingvertrages kann der Leasingnehmer das Fahrzeug kaufen oder zurückgeben. Ein Widerruf ist bei beiden Arten des Leasingvertrages möglich.
GfV: Wie lässt sich feststellen, ob die Widerrufs-Belehrung im Leasingvertrag fehlerhaft ist?
Ramona Hamberger:Eine Widerrufs-Belehrung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Verbraucherrechts. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Verbraucher einheitliche Regelungen geschaffen: Die Widerrufs-Belehrung muss dem Verbraucher bei Vertragsschluss schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Außerdem muss der Verbraucher klar und verständlich darüber informiert werden, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht und welche Folgen die Ausübung seines Widerrufsrechts mit sich bringt.
Der Leasinggeber muss hierbei alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen angeben. Er darf keine unzutreffenden oder irreführenden Angaben machen. Letzteres haben viele Banken in ihren Leasingverträgen vernachlässigt. Folge hiervon ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begann, da die Widerrufs-Belehrung fehlerhaft erfolgte. Verbraucher können ihren Leasingvertrag also noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.
GfV: Was sind die Folgen eines erfolgreichen Widerrufs für den Leasingnehmer und den Leasinggeber?
Ramona Hamberger:Folge eines erfolgreichen Widerrufs ist zum einen, dass der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug an den Leasinggeber zurückzugeben hat. Außerdem hat er keine weiteren Leasingraten mehr zu zahlen. Der Leasingnehmer erhält alle bereits gelasteten Zahlungen zurück, einschließlich der Anzahlung und der monatlichen Leasingraten, er muss sich hierbei allerdings einen Wertersatz oder einen Nutzungsersatz anrechnen lassen.
GfV: Welche Unterlagen benötigt man für einen Widerruf des Leasingvertrags?
Ramona Hamberger:Um einen Leasingvertrag zu widerrufen, benötigen Sie zunächst eine Kopie Ihres Vertrages sowie eine Prüfung, ob die Widerrufs-Belehrung fehlerhaft oder unklar ist. Wenn das der Fall ist, können Sie den Vertrag auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist noch widerrufen und damit einen Widerrufsjoker nutzen. Dann müssen Sie dem Leasinggeber schriftlich mitteilen, dass Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und den Vertrag beenden wollen. Nutzen Sie dabei eine rechtssichere Vorlage, damit Ihr Widerruf auch Erfolg hat. Diese können Sie sich ganz einfach von einem Anwalt erstellen lassen. Außerdem sollten Sie alle Zahlungsbelege und Fahrzeug-Unterlagen aufbewahren, um Ihre Ansprüche zu belegen und gegebenenfalls zurückzufordern.
GfV: Welche Rolle spielt ein Anwalt beim Widerruf des Leasingvertrages?
Ramona Hamberger:Ein Anwalt spielt eine wichtige Rolle beim Widerruf des Leasingvertrags. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Vertrag zu prüfen und kann feststellen, ob die Widerrufs-Belehrung fehlerhaft ist. Er kann darüber hinaus eine rechtssichere Widerrufs-Erklärung erstellen. Zudem läuft über ihn die Korrespondenz. Natürlich vertritt der Anwalt Sie auch vor Gericht, wenn der Leasinggeber, also die Bank, die Widerrufs-Belehrung ablehnt.
GfV: Wie kann man sich gegen eine Ablehnung des Widerrufs durch den Leasinggeber wehren?
Ramona Hamberger:Hier bleibt Ihnen meist nur eine Möglichkeit: Sie müssen vor Gericht ziehen. Die Banken versuchen Kosten zu sparen, indem Sie sich nicht auf eine außergerichtliche Lösung einlassen. Schließlich scheuen einige Verbraucher einen Rechtsstreit vor Gericht. Ihr Anwalt schätzt das Prozessrisiko vorher ein und spricht dies mit Ihnen ab.
GfV: Eine letzte Frage noch: Welche Alternativen gibt es zum Widerruf eines Leasingvertrages?
Ramona Hamberger:Neben dem Widerruf eines Leasingvertrages gibt es noch andere Möglichkeiten, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Eine Kündigung ist nur in bestimmten Fällen erlaubt und kann sogar zu Schadensersatz-Forderungen führen. Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Lösung, die aber die Zustimmung des Leasinggebers erfordert. Eine Leasingübernahme ist eine Übertragung des Vertrages auf einen anderen Leasingnehmer, der das Fahrzeug und die Raten übernimmt. Auch hier muss der Leasinggeber zustimmen.
GfV: Vielen Dank für das informative Interview, Frau Hamberger.