Habe ich auch Ansprüche aus dem Abgasskandal, wenn ich mein Auto von Privat gekauft habe?

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Dieselskandal Gebrauchtwagenhändler oder Privatperson?

Haben Sie ein vom Abgasskandal/ Dieselskandal betroffenes Auto von Privat und nicht bei einem Händler gekauft? Vielleicht sind Sie sich auch nicht sicher, ob es ein Händler oder eine Privatperson war. Wir erklären den Unterschied.


Wann ist ein Autoverkäufer keine Privatperson mehr, sondern ein Händler? Gibt es nur diese beiden Formen oder auch etwas dazwischen? Man kann gebrauchte Autos bei markengebundenen Händlern, bei Gebrauchtwagenhändlern oder bei Privatpersonen kaufen. Letztere sind in eigener Sache, nicht gewerblich handelnde Personen, die eben nicht als Stellvertreter/ im Auftrag eines Unternehmens agieren. Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht in eigenen Angelegenheiten tätig, sondern vertritt ein Unternehmen, indem er Gebrauchtwagen von verschiedenen Marken (also frei von einer Gebundenheit an eine bestimmte Automarke) kauft und verkauft. Der markengebundene Händler ist wie der Name schon sagt, an eine bestimmte Automarke, beispielsweise als Audi-Vertragshändler an Audi, gebunden. Wichtig für die Geltendmachung von Rechten ist jedoch nur die allgemeine Unterscheidung zwischen Autohändler und Privatperson.


Rechtetipp Diesel


Folglich stellt sich die Frage: Welche Rechte habe ich bei einem Autokauf von einer Privatperson? Grundsätzlich haben Sie beim Kauf eines Autos zwei Jahre lang sogenannte Gewährleistungsrechte. Dafür ist es erstmal egal, ob Sie das Auto von Privat oder bei einem Auto-Händler erworben haben. Oft ist in Kaufverträgen von Privatpersonen jedoch ein Gewährleistungsausschluss (auch „Haftungsausschluss“ genannt) enthalten, womit Sie wiederum keine 24-monatige Gewährleistungsrechte haben könnten. So ein Gewährleistungsausschluss gilt jedoch nicht für alle Eigenschaften. Beispielsweise kann die Gewährleistung von vertraglich zugesicherten oder arglistig verschwiegenen Eigenschaften auch in einem privaten Kaufvertrag nicht ausgeschlossen werden. Sollte nun ein Mangel (wie es beim Abgasskandal/ Dieselskandal der Fall ist) vorliegen, ist es also essenziell, dass die Sachmängelhaftung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.


Sollte das doch der Fall sein, bleibt Ihnen entweder ein Vorgehen direkt gegen den Hersteller oder es besteht die Möglichkeit, sich (falls möglich) etwaige Ansprüche vom Erstbesitzer abtreten zu lassen, sodass Schadensersatzansprüche gegen den Händler oder Hersteller bestehen. Die Abtretung ist in § 398 S. 1 BGB geregelt und besagt, dass eine Forderung von einer Person auf eine andere übertragen wird. Der Schuldner und der Inhalt einer solchen Forderung bleiben dabei gleich. Haben Sie sich etwaige Ansprüche vom Erstbesitzer abtreten lassen, können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Händler oder Hersteller geltend gemacht werden.


Wollen Sie wiederum direkt gegen den Verkäufer Ihres Autos vorgehen, setzt dies allerdings eine arglistige Täuschung voraus, welche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal beim Privatkauf regelmäßig nicht stattgefunden hat.


Sollten Sie sich (beispielsweise aufgrund des mit Auto-Händlern verglichen geringen Preises) für einen Autokauf von privat entscheiden, gilt es folgendes zu beachten: Zwar haben Sie hier bezüglich des Preises vermutlich am meisten Spielraum, jedoch steht Ihnen keine Garantie zu. Außerdem sind Sie hier vor versteckten Mängeln nicht sicher. Lassen Sie sich am besten alle Angaben zum Auto, wie Kilometerstand oder Unfallfreiheit, vom Verkäufer schriftlich geben. Salopp lässt sich also sagen: Mehr Rechte (beispielsweise aus der Sachmängelhaftung) haben ihren Preis.


Rechtsberatung Abgasskandal und Dieselskandal


Wollen Sie wissen, ob auch Ihnen Ansprüche aus dem Abgasskandal zustehen, wenden Sie sich an die GfV. Diese prüft Ihre Möglichkeiten unverbindlich und für Sie völlig kostenfrei. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per Kontaktformular.