Das Landgericht Ravensburg erkennt in seinem Urteil den Anspruch der Klagepartei wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung an. Der Klägerkaufte am 29. September 2016 einen Audi A4 (Motor 3.0 TDI). Er finanzierte den Kaufpreis zum Teil mit einem Darlehen. Inklusive Darlehenszinsen wendete der Kläger EUR 36.792,71 für das Kfz auf.
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bemerkte, dass der Audi-Konzern mehrere illegale Strategien zur Abgasreinigung nutzt.Dadurch haben die Fahrzeuge auf dem Prüfstand nicht denselben Schadstoffausstoß wie im realen Fahrbetrieb. Audi manipuliert die Motoren mit einer Software, sodass die Fahrzeuge bei Prüfbedingungen umweltfreundlicher wirken als dies in der Realität der Fall ist. Weil es sich dabei um eine sittenwidrige Schädigung handelt, steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Bemerkenswertist in diesem Fall, dass der Kläger seinen Audi A4 bereits vor Klageerhebung im Frühjahr 2022 für 17.800,00 € privat verkaufte. Das Gericht sprach aber dem Kläger trotzdem einen nachträglichen Schadensersatz zu. Erneut bestätigt die Rechtsprechung: Der Schaden, den die Klagepartei erlitt, weil das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen war, entfällt nicht aufgrund des Weiterverkaufs.
Am 21. März 2023 fällte der EuGH hierzu ein äußerst verbraucher-freundliches Urteil: Die sittenwidrige Schädigung ist bereits bei Fahrlässigkeit erfüllt. Das hat zur Folge, dass Verbraucher viel leichter Schadensersatz geltend machen können und hierbei enorme Erfolgschancen haben.
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