Das Oberlandesgericht Dresden hat Volkswagen abermals wegen absichtlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Das OLG Dresden hat das Urteil der ersten Instanz des Landgerichts Dresden bestätigt. Der Kläger erhält mehr als 70% des von ihm entrichteten Kaufpreises von Volkswagen zurückerstattet. Im aktuellen Prozess drehte es sich um einen VW Caddy, der am 26.11.2011 als fabrikneues Fahrzeug zu einem Preis von 17.807,00 Euro erworben wurde. Das Auto verfügt über eine spezielle Motorregelungs-Software, welche bewirkt, dass die gesetzlich festgelegten Obergrenzen für Stickoxide lediglich während der Testphase eingehalten werden. Im tatsächlichen Fahrbetrieb steigen die Emissionswerte jedoch um ein beträchtliches Maß an.
Infolge der vorhandenen, gemäß der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalt-Einrichtungen wurde für das betreffende Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt ein obligatorischer Rückruf angeordnet. Das Oberlandesgericht Dresden hat festgestellt, dass der Anspruch aufgrund einer absichtlichen sowie sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB besteht. Allerdings war dieser Anspruch bei Einreichung der Klage im Jahr 2021 bereits verjährt. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung allerdings ein sogenannter Restschadens-Ersatzanspruch gemäß § 852 BGB. Dieser spezielle Anspruch verlängert die Verjährungsfrist auf bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb des Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Volkswagen AG konsequenterweise aufgrund dieses Anspruchs zur Rückgabe des fehlerhaften Autos verpflichtet und zur Zahlung eines Betrags von EUR 12.091,07 zuzüglich 5% Zinsen an die klagende Partei verurteilt.
Am 21. März 2023 fällte der EuGH sein bahnbrechendes Urteil für Verbraucher. Ein Schadensersatz ist nun schon möglich, wenn es sich um eine fahrlässige Schädigung handelt. Das hat zur Folge, dass Verbraucher enorm hohe Chancen haben, Schadensersatz von den Fahrzeug-Konzernen zu erhalten.
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