Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden bestätigte das Urteil des Landesgerichts (LG) Dresden. So erhielt der Kläger zusätzlich zu den 14.180,06 € noch weitere 1.764,84 €. Streitgegenstand des Prozesses war ein VW Golf, der 2012 als Neuwagen 27.930,00 € kostete. Zu der Zeit war aber der Dieselskandal noch nicht bekannt.
Im betroffenen Auto war der Skandalmotor EA 189 verbaut, der über eine Motorsteuerungs-Software verfügt. Dieses Programm verursacht die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxid im Prüfstand. Unter realen Fahrtbedingungen sind diese Abgaswerte allerdings viel höher. Das Kraftfahrt-Bundesamt rief das Fahrzeug aufgrund der illegalen Abschalteinrichtung zurück.
Das OLG Dresden kam der Auffassung des LG Dresden nach. Daraus ging für den Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 852 BGB hervor. Das bedeutet, dassdieser Anspruch auch dann möglich ist, wenn er nach § 826 BGB schon verjährt ist. Der Gesetzgeber erweitert die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB daher auf zehn Jahre, um so gegen die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Autohersteller vorzugehen.
Das LG berechnete in diesem Fall die Nutzungs-Entschädigung falsch. Diese basiert auf den bereits zurückgelegten Kilometern. Das LG Dresden ging von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometern aus. Das OLG korrigierte diese Annahme auf 250.000 Kilometerund somit zugunsten des Klägers. Folglich reduzierte sich die Nutzungs-Entschädigung, die der Kläger zu zahlen hatte. Daraus resultiert, dass der Kläger aus dem Urteil der ersten Instanz 14.180,06 € erhält. Zusätzlich bekommt er aus dem Urteil des OLG Dresden weitere 1.764,84 €. Das sind insgesamt 15.944,90 € plus Zinsen. Der Kläger hat die Möglichkeit, das schadhafte Auto an VW zurückzugeben.
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