Das Landgericht Dessau-Roßlau erkennt die absichtliche sittenwidrige Schädigung von Konsumenten an. Im betreffenden Verfahren drehte es sich um einen VW Touran, welcher am 11.07.2013 als fabrikneues Fahrzeug für einen Kaufpreis von 29.029,21 Euro erstanden wurde.
Die Software, die den Motor EA 189 im Fahrzeug steuert, ist so programmiert, dass die Stickoxid-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb werden die Emissionswerte jedoch deutlich überschritten. Dies ist auf unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen, die gemäß der VO (EG) 715/2007 nicht erlaubt sind. Das Kraftfahrbundesamt hat daher einen verpflichtenden Rückruf für das betroffene Fahrzeug angeordnet.
Das Landgericht Dessau-Roßlau erkannte den Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB an, obwohl der ursprüngliche Anspruch aus vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verjährt war. Gemäß der Rechtsprechung des BGH hat der Kläger das Recht, sich vom ungewollten Vertragsschluss zu lösen und Schadensersatz zu fordern. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 116.329 km. Die Klagepartei erhält eine Schadensersatz-Summe in Höhe von EUR 13.344,26 plus Zinsen.
Am 21. März 2023 fällte der EuGH sein bahnbrechendes Urteil für Verbraucher. Ein Schadensersatz ist nun schon möglich, wenn es sich um eine fahrlässige Schädigung handelt. Das hat zur Folge, dass Verbraucher enorm hohe Chancen haben, Schadensersatz von den Fahrzeug-Konzernen zu erhalten.
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