Das Landgericht Landau in der Pfalz hat entschieden, dass eine vorsätzlichesowie sittenwidrige Schädigung vorliegt. Der Fahrzeug-Konzern hat Schadensersatz zu leisten. Der Fall betraf einen VW Touran Comfortline, der am 04.07.2014 als brandneues Fahrzeug für den Kaufpreis von EUR 25.750,74 erworben wurde.
Der Motor EA 189, der in Autos der Schadstoffklasse Euro 5 eingebaut ist, nutzt eine spezielle Software zur Steuerung. Diese sorgt dafür, dass die vorgeschriebenen Stickoxid-Grenzwerte nur bei Prüfstand-Tests erreicht werden. Im Alltag auf der Straße sind die Emissionen jedoch deutlich höher als erlaubt.
Infolge der in Bezug auf die VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalt-Einrichtungen wurde für das betreffende Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt eine verbindliche Rückrufaktion angeordnet.
Obwohl der zugrundeliegende Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verjährt war, hat das LG Landau in der Pfalz den Restschadens-Ersatzanspruch aus § 852 BGB anerkannt. Gemäß der Entscheidung des BGH hat der Kläger das Recht, den Vertrag aufgrund des ungewollten Vertragsschlusses zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. Deshalb wurde die Volkswagen AG dazu verurteilt, einen Schadensersatz in Höhe von EUR 16.334,83 zuzüglich Zinsen zu zahlen und das schadhafte Fahrzeug zurückzunehmen.
Am 21. März 2023 fällte der EuGH sein bahnbrechendes Urteil für Verbraucher. Ein Schadensersatz ist nun schon möglich, wenn es sich um eine fahrlässige Schädigung handelt. Das hat zur Folge, dass Verbraucher enorm hohe Chancen haben, Schadensersatz von den Fahrzeug-Konzernen zu erhalten.
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