Der Kläger kaufte am 28.03.2012 einen VW Golf GTD (Neufahrzeug) zum Preis von EUR 34.100,00. Dieses Auto ist mit einer speziellen Motorsteuerungs-Software ausgerüstet, die zwischen zwei unterschiedlichen Betriebsmodi wechselt, welche in Bezug auf die Abgasreinigung variierende Effektivität aufweisen. Im realen Fahrbetrieb wird lediglich der weniger effiziente Modus genutzt, während auf dem Prüfstand die Abgasrückführung ordnungsgemäß durchgeführt wird (Umschaltlogik). Dies hat zur Folge, dass die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand erfüllt werden. Daher fordert der Kläger eine Entschädigung in Höhe von EUR 18.998,75 zuzüglich Zinsen für seinen VW Golf mit dem Motor EA 189.
Die verantwortliche Genehmigungs-Behörde, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), wurde nicht über die Existenz der Software-Modifikation informiert, was zu einer Täuschung bezüglich der Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte führte. Als Konsequenz wurde von der Behörde ein verpflichtender Rückruf angeordnet, der Volkswagen dazu zwang, für alle betroffenen Fahrzeuge ein Softwareupdate bereitzustellen, das die unzulässigen Abschalt-Einrichtungen entfernen soll.
Das KBA hat die Klagepartei getäuscht und damit die Gefahr des Entzugs der Betriebserlaubnis heraufbeschworen. Das LG Kempten entschied, dass ein Restschadens-Ersatzanspruch gemäß § 852 BGB besteht, obwohl der ursprüngliche Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §826 BGB bereits verjährt war.
Im Unterschied zur Forderung gemäß § 826 BGB verjährt dieser besondere Schadenersatz erst nach 10 Jahren ab dem Erwerb des Fahrzeugs. Daher besteht für Kläger, die das Fahrzeug schon sehr früh, also vor Aufdeckung des Abgasskandals, gekauft haben, trotzdem eine Möglichkeit zur Entschädigung. Fahrzeug-Produzenten können bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags zur Schadens-Wiedergutmachung herangezogen werden.
Am 21. März 2023 fällte der EuGH sein bahnbrechendes Urteil für Verbraucher. Ein Schadensersatz ist nun schon möglich, wenn es sich um eine fahrlässige Schädigung handelt. Das hat zur Folge, dass Verbraucher enorm hohe Chancen haben, Schadensersatz von den Fahrzeug-Konzernen zu erhalten.
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