Urteil vom 14. Sept. 2022 - 7 O 334/22
Hacker nutzten 2019 eine offensichtliche Sicherheitslücke aus. Diese entstand aufgrund mangelnder Sicherheits-Maßnahmen. Den Kriminellen gelang es, rund 533 Datensätze mit persönlichen Informationen der Facebook-Nutzer zu stehlen. Diese boten sie im Darknet zum Verkauf an. Darunter befanden sich auch persönliche Daten der Klägerseite. Das Facebook-Datenleck ist eines der größten in der Geschichte. Facebook ist hierbei vorzuwerfen, dass das Unternehmen unzureichende Maßnahmen ergriff, um die Nutzerdaten zu schützen. Zum Beispiel prüfte Facebook nicht, ob die hohen Anfragen zu den Telefonnummern von einem Menschen stammen. Die Hacker nutzten nämlich ein Programm, das eine enorme Menge an Anfragen zu Telefonnummern der Nutzer an Facebook sendete. Das gelang ihnen mittels Freunde-Suchfunktion.
Für die betroffenen Nutzer hat das Facebook-Datenleck enorme Folgen. Schließlich begehen Kriminelle mit den gestohlenen Daten weitere Straftaten. Zum Beispiel versenden sie Spamnachrichten, übernehmen Accounts und begehend Identitätsdiebstahl. Auch für den Kläger hatte das Facebook-Datenleck weitreichende Folgen. Die Kriminellen veröffentlichten auch seine persönlichen Daten. Das betraf folgende Informationen:
Durch das Abgreifen der persönlichen Daten erlitt der Kläger einen erheblichen Kontrollverlust. Dieser geht in diesem Fall mit einem immateriellen Schaden einher. Daraus resultiert für den Geschädigten im Facebook-Datenleck der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Schließlich hatte dieser die Sorge, dass ein erheblicher Missbrauch mit seinen persönlichen Daten stattfindet. Das äußerte sich im verstärkten Argwohn gegenüber Anrufen und E-Mails von unbekannten Rufnummern und Adressen. Außerdem erhält der Kläger seit dem Facebook-Datenleck ständig Kontaktversuche von Unbekannten via E-Mail und SMS. Diese Nachrichten enthalten schadhafte Links und offensichtliche Betrugsversuche. Hierbei geben sich die Betrüger auch als Amazon oder PayPal aus.
Das Landgericht (LG) Zwickau verurteilte Facebook zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger. Dieser hat gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen Facebook Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe beträgt 1.000 Euro zuzüglich Zinsen gemäß §§ 288 Abs.1, 291 BGB sowie die entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die DSGVO räumt Betroffenen dasRechtauf Entschädigung für erlittenen Schaden ein. Diese Kompensation kann auf unterschiedliche Weise geleistet werden, beispielsweise durch Schmerzensgeld. Sind Sie vom Facebook-Datenleck betroffen? Wir empfehlen Ihnen, sich an uns zu wenden. Wir leiten Sie an eine auf Verbraucherschutz spezialisierte Partnerkanzlei weiter. Diese unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Facebook, prüft umfassend Ihren Fall und klärt juristisch ab, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
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