Ein neues Urteil des Landgerichts Paderborn (Az: 2 O 212/22 und 2 O 99/22) vom 19.12.2022 bestätigt: Hacker klauten Hunderte Millionen Daten von Facebook-Nutzern durch eine unzureichend gesicherte Funktion auf der Plattform. Dies betrifft sechs Millionen in Deutschland. Das Gericht stellte fest, dass betroffene Verbraucher einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro haben.
Facebook stellte eine Suchfunktion zur Verfügung, die es den Nutzern ermöglichte, mit den Kontaktdetails aus ihrem Adressbuch zu überprüfen, ob andere Personen ein Konto bei Facebook hatten. Wenn eine Telefonnummer zu einem Nutzer passte, zeigte Facebook alle entsprechenden persönlichen Informationen an. Das betraf vollständige Namen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen und den Beziehungsstatus. Die Hacker versorgten die Facebook-Funktion mit einer enormen Menge an künstlich erzeugten Handynummern und nahmen die daraus gewonnenen Informationen an sich. Dadurch erbeuteten sie sensible Daten von vielen Nutzern weltweit. Seit 2019 berichten Verbraucher vermehrt über Spam-Mails. Zu Ostern 2021 verbreitete sich eine beunruhigende Nachricht unter den Nutzern. Die Firma Hudson Rock, die sich mit IT-Sicherheit beschäftigt, entdeckte das Facebook-Datenleck. Persönliche Daten von mehr als 530 Millionen Personen sind auf verschiedenen Hackernetzwerken verfügbar gewesen.
Das Landgericht Paderborn hat am 19.12.2022 in den Fällen mit den Aktenzeichen 2 O 212/22 und 2 O 99/22zugunsten der Kläger des Facebook Datenlecks entschieden. Den Klägern wurden 500 Euro Schadensersatz zugesprochen. Die Entscheidungtrafen die Kammern 2 und 3 des Landgerichts. Sie argumentierten, dass Facebook den Missbrauch der Daten hätte verhindern können. Facebook hätte zudem die Benutzer richtig über die Verwendung ihrer Daten aufklären müssen.
Sie haben immer einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber Facebook. In diesem Daten-Auskunftsanspruch hat Ihnen Facebook zu beantworten, ob das Datenleck auch Sie betrifft. Ist Facebook nicht in der Lage, eine vollständige Auskunft zu geben, kann sich daraus ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO ergeben. In letzter Zeit haben viele deutsche Gerichte Klägern aufgrund von Datenschutz-Verletzungen eine erhebliche Schadensersatz-Summe zugesprochen. Zum Beispiel hat das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 18.10.2022 – Aktenzeichen: 5 O 1809/22) einem Kläger sogar eine Schadensersatz-Zahlung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen. Lesen Sie das Urteil hier.
Wenn Sie vom Datenleck betroffen sind, stehen Ihre Chancen gut, dass Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Denn erste deutsche Gerichte haben Facebook-Nutzern bereits Schadensersatz zugesprochen. Die GfV berät Sie, ob ein weiteres Vorgehen gegen Facebook sinnvoll erscheint. Falls ja, vermittelt Sie die GfV kostenfrei und unverbindlich an einen Anwalt. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach per Mail oder rufen Sie uns an.
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