Am 08.02.2023 (Az.26 O 12/22) entschied das Landgericht (LG) Köln, dass die nachträgliche Herabsetzung des Rentenfaktors verboten ist.
2006 schloss der Kläger bei der Allianz eine fondgebundene Renten-Versicherung (Riester-Rente) ab. Die allgemeinen Versicherungs-Bedingungen datieren den Rentenzahlungs-Beginn auf den 01.02.2039. Vertraglich wurde weiterhin festgehalten, dass pro 10.000 Euro eingezahltem Vertragsguthaben eine Monatsrente von 37,34 Euro entsteht.
§ 2 des Riester-Vertrages enthält nun den strittigen Teil. Die Regelung besagt: Der Versicherer ist berechtigt, die lebenslangen Rentenzahlungen so weit herabzusetzen, wie es zur Gewährleistung einer langfristigen Erfüllbarkeit erforderlich ist. 2017 entschied sich die Allianz dazu, aufgrund der Niedrigzinsphase den Rentenfaktor anzupassen. Statt 37,34 Euro soll der Kläger dann nur noch 27,97 erhalten. Der Kunde wehrte sich gegen die Herabsetzung des Rentenfaktors. Er stellte sich nun auf den Standpunkt, dass die Versicherungs-Bedingungen nicht weiter reichen dürfen als § 163 VVG. Darin wird festgehalten, unter welchen Voraussetzungen die Versicherung berechtigt ist, die vereinbarte Prämie neu zu bestimmen.
Das Gericht urteilte im Sinne der Verbraucher. Die Allianz durfte den Rentenfaktor der Riester-Rente nicht wirksam herabsetzen, da der Rentenfaktor 2006 vertraglich vereinbart wurde. Dadurch durfte der Kläger von einem Rentenfaktor in einer Höhe von 37,34 Euro ausgehen. Das Gericht führte weiter aus: Es kommt auf die Sicht des Versicherungs-Nehmers an, insbesondere darauf, wie dieser die Versicherungs-Bedingung versteht. Es kam dabei zum Schluss, dass der Kläger die genannte Bedingung nicht so verstehen konnte, dass es sich nur um eine bloße Mitteilung des aktuellen Rentenfaktors handelt, sondern als festgesetzter Beitrag.
Das Gericht erklärte weiter, dass es sich bei § 163 VVG um eine halbzwingende Vorschrift handelt. Das ist eine Vorschrift, zu der nicht zum Nachteil des Versicherten abgewichen werden darf. Damit nahm das Gericht direkt Bezug auf die Argumentation der Allianz und erteilte dieser eine Abfuhr. Weiterhin sind die Ansprüche auch nicht verjährt oder verwirkt. Es fehle am Umstandsmoment. Ausreichend sei es nicht, wenn der Kläger weiterhin die Prämie bezahle.
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