Gutachten des Europäischen Gerichtshofs: Schufa-Score vermutlich rechtswidrig

  • SEIT JAHREN EINES DER ERFOLGREICHSTEN VERBRAUCHERSCHUTZPORTALE
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 50.000 GEPRÜFTEN ANSPRÜCHEN IN DEN BEREICHEN SCHUFA, DIESELSKANDAL, DSGVO-DATENLECKS UND WIDERRUF FINANZIERUNG
  • KEIN ERFOLGSHONORAR UND KOMPLETT KOSTENLOS
Kundenbewertungen & Erfahrungen zu GfV Gesellschaft für Verbraucherschutz GmbH. Mehr Infos anzeigen.
31. Mai 2023

Die Schufa ist eine privat-wirtschaftliche Auskunftei, die die Bonität von Bürgern und Unternehmen in Form eines klaren Punktwertes berechnet und Vertragspartnern zur Verfügung stellt. Banken, Telekommunikations-Dienste oder Vermieter fragen in der Regel die Kreditwürdigkeit ab, um dies als Entscheidungshilfe heranzuziehen. Nun äußerte sich der EuGH-Generalanwalt aber zu der Vorgehensweise der Auskunftei, und stufte die Praxis als rechtswidrig ein.


Schufa-Score verstößt wohl gegen das Europarecht

Gemäß der Einschätzung eines Sachverständigen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) widerspricht die Zuweisung von Bonitäts-Score-Werten durch die Schufa dem geltenden Europarecht. Weiterhin ist es der Schufa nicht gestattet, Informationen aus öffentlichen Registern, wie beispielsweise Insolvenzgerichten, über den Zeitraum hinaus zu speichern, in dem sie in diesen Registern veröffentlicht wurden. Dies gab der Generalanwalt Priit Pikamäe in seinen Schlussanträgen in Luxemburg bekannt. In Kürze wird ein Urteil erwartet. Die Richter sind nicht strikt an die Gutachten des Generalanwalts gebunden, jedoch neigen sie üblicherweise dazu, diesen zu folgen.


Hintergrund des Verfahrens bilden Fälle aus Deutschland

Dieses Verfahren ist vor dem Hintergrund mehrerer Vorfälle in Deutschland eingeleitet worden. Im Zuge des ersten Rechtsstreits (Rechtssache C-634/21) forderte der Kläger die Löschung seines Eintrages bei Schufa. Darüber hinaus verlangte der Kläger die Offenlegung seiner Daten, da ihm aufgrund dessen ein Kredit verweigert wurde. Die Schufa teilte ihm ausschließlich seinen Score-Wert sowie allgemeine Informationen bezüglich der Berechnung mit. Nachdem der Verbraucher Klage erhoben hatte, traf das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden die Entscheidung, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen, um das Verhältnis zur europäischen DSGVO grundlegend zu klären.


Das Verwaltungsgericht hegt ein spezielles Interesse daran, die Frage zu klären, ob das Schufa-Scoring als automatisierte Verarbeitung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu betrachten ist. Entsprechend dieser Regelung ist es unzulässig, wenn automatisierte Systeme zur Datenverarbeitung Entscheidungen fällen, die sich auf die rechtliche Situation von betroffenen Personen auswirken. Gemäß dem Generalanwalt zufolge befand dieser jedoch die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit als eine solche verbotene automatische Entscheidung. Dies gilt gleichermaßen, wenn Dritte, wie zum Beispiel Banken, abschließend darüber entscheiden, ob die betreffende Person über eine hinreichende Bonität verfügt. Zudem stehe die DSGVO nach Ansicht des Generalanwalts einer nationalen Regelung wie der des § 31 BDSG entgegen.


Restschuldbefreiung – Schufa speichert von nun an Daten nicht länger als sechs Monate

In Bezug auf die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz sind zwei weitere Verfahren (Az.: C-26/22 und C-64/22) im Gange gewesen. Es besteht die Möglichkeit für Privatpersonen, sich mittels einer Verbraucherinsolvenz innerhalb eines festgelegten Zeitraums von ihren Schulden zu befreien, selbst wenn sie nicht in der Lage sind, alles zurückzuzahlen. Sobald ein Verfahren erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Restschuldbefreiung gewährt. Diese Informationen werden von den Insolvenzgerichten öffentlich gemacht, jedoch nach sechs Monaten wieder gelöscht. Bis vor kurzem hat die Schufa solche Einträge erst nach drei Jahren gelöscht. Dies war nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts rechtswidrig.


Durch die Bewilligung einer Restschuldbefreiung soll dem Verbraucher die Gelegenheit gegeben werden, erneut aktiv am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Jedoch wird laut dem Generalanwalt dieses Ziel durch die langfristige Aufbewahrung vereitelt. Demzufolge haben die Gerichte entschieden, dass es aufgrund der Einwände des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs angemessen ist, eine Entscheidung vom EuGH abzuwarten. Infolgedessen hat die Schufa unverzüglich eigenständig Maßnahmen ergriffen. Sie löscht nun auch die Einträge nach sechs Monaten.


Probleme mit der Schufa? Die GfV hilft!

Wenden Sie sich bei Problemen mit der Schufa oder einer anderen Auskunftei jederzeit unverbindlich an uns. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und vermitteln Sie an eine unserer Partnerkanzleien.