Das Landgericht (LG) München hat in einem Verfahren ein Urteil gefällt, das dem Telefonanbieter Telefónica untersagt, der Schufa Positivdaten weiterzureichen (Urt. v. 25.04.2023, Az. 33 O 5976/22). Positivdaten sind grundsätzlich neutrale Informationen. Sie fallen bei jedem Vertragsschluss an. Dazu gehören zum Beispiel die Anzahl und Häufigkeit von Vertragsabschlüssen und der Zeitpunkt vom Bezahlen der Rechnungen. Allerdings sind dadurch auch negative Rückschlüsse möglich. Dazu zählt zum Beispiel ein häufiger Anbieterwechsel. Unternehmen nutzen diese Daten, um Anbieter-Hopping zu verhindern und Verträge mit solchen Verbrauchern zu verweigern. Es ist zudem möglich, die Zahlungsfähigkeit der Kunden daraus abzuleiten.
Das LG München entschied, dass die Übertragung von Positivdaten ohne Zustimmung der Kunden gegen die DSGVO verstößt. Auch wenn sich Telefónica auf ein "berechtigtes Interesse" gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruft, darf es den Schutz der personen-bezogenen Daten nicht außer Acht lassen. Das Gericht betonte, dass der Schutz der persönlichen Daten vor einer grundlosen und diskriminierenden Erhebung höher wiegt als die Interessen des Konzerns. Die Datenübertragung an die Schufa ist zudem für den Vertragsabschluss nicht erforderlich. Außerdem gibt es weniger belastende Mittel für die Verbraucher zur Betrugsprävention.
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