Verbraucher-Ratgeber: Betriebliche Weihnachtsfeiern

KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE HILFE!

  • SEIT JAHREN EINES DER ERFOLGREICHSTEN PORTALE FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 50.000 GEPRÜFTEN ANSPRÜCHEN IN SACHEN SCHUFA, ABGASSKANDAL UND DEM WIDERRUF VON AUTOKREDIT- UND LEASINGFÄLLEN
  • KEIN ERFOLGSHONORAR UND KOMPLETT KOSTENLOS
Kundenbewertungen & Erfahrungen zu GfV Gesellschaft für Verbraucherschutz GmbH. Mehr Infos anzeigen.
0
GEPRÜFTE FÄLLE PRO MONAT
0
KUNDENZUFRIEDENHEIT
0
MAL SCHADENSERSATZ FÜR VERBRAUCHER DURCH UNSERE PARTNERKANZLEIEN ERWIRKT

Von Einladung bis Unfallschutz: Wichtige arbeitsrechtliche Verbrauchertipps für betriebliche Weihnachtsfeiern

Alle Jahre wieder: Die Einladung zur firmeninternen Weihnachtsfeier landet im Postfach. Aber was ist, wenn dies nicht der Fall ist? Findet eine betriebs-öffentliche Weihnachtsfeier statt, haben alle Mitarbeiter das Recht darauf, daran teilzunehmen. So urteilte das Arbeitsgericht Köln. In einem Fall ging es um einen freigestellten Mitarbeiter. Dieser reichte Klage auf Teilnahme an Betriebsfeiern ein. Das Gericht gab ihm recht. Es bedarf eines triftigen Grundes für einen Ausschluss von einer Firmenfeier. Beispielsweise wenn der Mitarbeiter zuvor schon die betrieblichen Veranstaltungen gestört hat (ArbG Köln, Urt. v. 22.06.2017, Az.: 8 Ca 5233/16).

Es ist ratsam, bei der Teilnahme an der Firmenfeier zu bedenken, dass diese keinesfalls im rechtsfreien Raum stattfindet. Auch wer zu viel Alkohol trinkt, beachtet dennoch bestenfalls, dass die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen weiterhin gelten. Das bedeutet im konkreten Fall: Wer beispielsweise den Chef beleidigt, geht das Risiko einer fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB ein. In solch einem Fall fällte das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Hamm ein Urteil. Ein Angestellter beschimpfte auf der Weihnachtsfeier seinen Chef als „Wichser“ und „Arschloch“. Außerdem zeigte er ihm den Mittelfinger. Das LAG entschied: Eine derart schwerwiegende Beleidigung rechtfertigt eine fristlose Kündigung (LAG Hamm, Urt. v. 30.06.2004, Az. 18Sa836/04).

Ein tadelloses Verhalten bietet jedoch auch keine Gewähr für ein Firmenfest ohne Zwischenfälle. Falls beispielsweise auf der Weihnachtsfeier ein Mitarbeiter stürzt oder einen Unfall hat, ist er durch die Unfall-Versicherung des Arbeitgebers geschützt. Denn es handelt sich dabei um einen Arbeitsunfall. Findet die Feier außerhalb des Betriebsgeländes statt, fällt dies ebenfalls in den Zuständigkeits-Bereich der Unfall-Versicherung. Immerhin ist die Weihnachtsfeier eine betriebliche Veranstaltung. Das deckt auch Unfälle auf dem Weg zwischen Veranstaltungsort und Wohnung ab.

Es gibt auch noch gute Neuigkeiten für diejenigen, die es vorziehen, nicht das Haus zu verlassen und der Weihnachtsfeier fernzubleiben: Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für Arbeitnehmer, an der Veranstaltung teilzunehmen. Allerdings ist zu hoffen, dass jene Mitarbeiter, die auf der Weihnachtsfeier erscheinen, viel Freude haben.