Bei frostigen Temperaturen steigt das Verlangen nach einem heißen Getränk. Daher gehört Glühwein für viele Weihnachtsmarkt-Besucher zum obligatorischen Programm. Doch was genau ist Glühwein? Tatsächlich ist das in Deutschland gesetzlich geregelt. Diese Frage klärte das Landgericht (LG) München, genau genommen die 17. Kammer für Handelssachen. Eine Weinkellerei reichte Klage gegen eine Brauerei ein. Die Bierhersteller erlaubten sich nämlich, weinhaltige Getränke mit Bockbierwürze zu versetzten und diese als "Glühwein" zu verkauften.
Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung dieses Getränks den Verbraucher in die Irre führt. Die Hersteller fügten nämlich diesem Getränk zwei Prozent Wasser hinzu. Das Gericht argumentierte: Dies führt dazu, dass die Bezeichnung "Wein" rechtswidrig ist. Daher ist es unzulässig, ein derartiges Gebräu als Glühwein zu bezeichnen. Es ist wichtig zu beachten, wie die europäische Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B Ziff. 8 zulässige Bestandteile des Glühweins regelt. Gemäß dieser Verordnung darf ein Getränk nur dann Glühwein heißen, wenn es ausschließlich aus den traditionellen Zutaten besteht.
Expertise von Önologen im Verbraucherrecht
Das Gericht zog in der Hauptverhandlung einen Önologen als Sachverständigen hinzu. Dabei handelt es sich um einen Experten in Sachen Wein. Das Gericht stellte dem Önologen die Frage, ob denn Bockbierwürze überhaupt ein Gewürz ist. Der Experte verneinte dies. Die Bockbierwürze sei selbst kein Gewürz. Denn es handele sich dabei um eine flüssige Substanz, die das Gewürz empfange. Hier liegt der Fokus auf dem in der Bockbierwürze enthaltenen erheblichen Wassergehalt.
Kleinste Mengen Wasser sind im Glühwein lediglich legitim. Und auch dann nur, wenn dieses zum Zufügen von Gewürzen oder Süßen notwendig ist. Daher entschied das LG München I gegen die Brauerei. Schließlich war der Wassergehalt des Getränks zu hoch. Die traditionellen Eigenschaften eines Glühweins fehlten somit.