Die Anzahl der Online-Betrugsfälle steigt kontinuierlich an. Mit dem zunehmenden Missbrauch von Daten in Verbindung mit gestohlenen Nutzer-Informationen stellen sich folgende Fragen: Was geschieht, wenn eBay-Nutzer Opfer eines Hacking-Angriffs werden und Betrüger ohne ihr Wissen über ihren Account Handel treiben? Entstehen für den Inhaber des Kontos Verpflichtungen aus dem vermeintlich abgeschlossenen Vertrag? Muss er für einen unbefugten Eingriff haften?
Muss ein eBay-Nutzer die Folgen für eine missbräuchliche Nutzung des Kontos tragen?
Nein, üblicherweise übernimmt der Inhaber des Kontos keine Verantwortung, wenn Betrüger seinen Account missbrauchen. Es besteht keine Notwendigkeit für ihn, den Preis für einen Kaufgegenstand zu zahlen, den er nicht selbst kaufte. Ebenso ist er nicht verpflichtet, einen Gegenstand zu übergeben, den er nicht zum Verkauf angeboten hat. Der Grund dafür liegt darin begründet, dass zwischen dem tatsächlichen Kontoinhaber und der Gegenseite kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Es besteht nur eine Ausnahme, und zwar dann, wenn entweder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. In diesen Fällen ist es möglich, das Handeln eines Dritten dem Kontoinhaber zuzuschreiben. Es liegt eine Duldungsvollmacht vor, wenn der Kontoinhaber bewusst zulässt, dass jemand anderes als sein Vertreter Geschäfte für ihn erledigt. Es liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn der Kontoinhaber zwar nicht vom Handeln des Scheinvertreters weiß, es aber hätte verhindern und erkennen können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hierzu einen Fall: Ein Mann hat über das Konto seiner Ehefrau Möbel verkauft, ohne dass seine Ehefrau davon wusste. Das Gericht urteilte, dass es keinen Kaufvertrag zwischen der Kontoinhaberin und dem Käufer gab (Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09). Der Grund dafür war, dass die Inhaberin des Kontos ihrem Ehemann nicht vorab erlaubt hatte, die Gegenstände zu verkaufen. Außerdem hat sie nachträglich keine Genehmigung dazu gegeben. Daher ist sie nicht für die Handlungen ihres Ehemannes verantwortlich. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn alle Vertragspartner übereinstimmende Willens-Erklärungen abgeben - was hier nicht der Fall war.
Ist das dem gutgläubigen Käufer nicht unfair gegenüber?
Der BGH lehnt dies ab. Das liegt darin begründet, dass der Käufer bei solchen Online-Geschäften immer mit einem Missbrauch rechnen muss. Denn die aktuellen Sicherheitsstandards schließen den Missbrauch nicht vollständig aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen äußerte sich in einem Beschluss zu "eBay-Hacking" ähnlich (Az. 3 U 1/12). Es ist von Bedeutung, dass der Inhaber des Kontos die Verantwortung hat, seine Zugangsdaten vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. Der BGH verhandelte auch hierzu einen Fall bezüglich einer Verletzung des Markenrechts (vgl. Urteil BGH vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06).
Muss der eBay-Kontoinhaber den Missbrauch vor Gericht beweisen?
Der Account-Inhaber braucht keinen Beweis zu erbringen, dass Dritte in seinen Account eingedrungen sind. Wenn es zu einem Streit vor Gericht kommt, liegt die Beweislast zunächst beim klagenden Käufer. Dieser hat zu beweisen, dass er mit dem Konto-Inhaber einen rechtskräftigen Vertrag abgeschlossen hat. Dies entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und wurde auch vom OLG Hamm in einem früheren Fall bestätigt (Urteil vom 16.11.2006, Az. 28 U 84/06). Der BGH teilt diese Auffassung auch im oben genannten Fall.
Bestehen dennoch rechtliche Unsicherheiten?
Trotz der erwähnten Prinzipien des Gerichts bleibt unklar, ob es im Falle eines gerichtlichen Streits stets ausreicht, wenn der Besitzer behauptet, dass sein Konto missbräuchlich verwendet wurde. Es ist möglich, dass einige Gerichte verlangen, dass der angeklagte Nutzer plausibel nachweist, dass ein Missbrauch durch Dritte stattgefunden hat.
Wie schützen sich Verbraucher vor Missbrauch ihres Nutzer-Kontos?
Um möglichen rechtlichen Schwierigkeiten zu entgehen: Verwenden Sie verschiedene und besonders sichere Passwörter. Führen Sie regelmäßige Aktualisierungen Ihrer Programme und Virenschutzsoftware. Achten Sie stets auf verdächtige Aktivitäten in Ihrem Kontoverlauf.