Wer sich schon einmal gefragt hat, was zur Wohn- und Nutzfläche zählt, dem dürfte das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.6.2022 (10 S 136/21) helfen: Vermietet der Vermieter einen größeren, zur Wohnung gehörenden Kellerraum mit, zählt seine Fläche zur mietvertraglich vereinbarten Wohn- und Nutzfläche. Das Gericht beschäftigte sich mit einem Fall, bei dem sich die Mietparteien über die Angabe im Mietvertrag „ca. 55 qm“ stritten. Nach Maßnahme der Mieter betrug die Wohnfläche nämlich lediglich 42,32 qm. Es ist jedoch zu beachten, dass zur Wohnfläche die Nutzfläche des Kellerabteils hinzuzurechnen ist. Die Mieter erhoben Zahlungsklage, die auch in erster Instanz Erfolg hatte.
Doch in zweiter Instanz entschied das LG Saarbrücken anders. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine relevante Abweichung zwischen der mietvertraglich festgelegten und tatsächlichen Wohnungsgröße vor. Einschließlich der Keller-Räumlichkeiten ergebe sich eine tatsächliche Wohn- und Nutzfläche der Mietsache von (42,32 8,95 1,15 =) 52,42 qm. Das ist keine relevante Abweichung von den mietvertraglich vereinbarten „ca. 55 qm“.
Wann liegt eine relevante Abweichung von der mietvertraglich vereinbarten Ca.-Quadratmeter-Anzahl vor?
Dafür ist immer noch ein BGH-Urteil vom 10.03.2013 (VIII ZR 144/09) ausschlaggebend. Demnach ändert der Zusatz im Mietvertrag von „Ca.“-Quadratmetern nichts daran, dass ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel vorliegt, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10% unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt.
Dabei ist zu beachten: „Eine Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % stellt einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs berechtigen kann.“(BGH, Urteil vom 29.04.2009, VIII ZR 142/08)