Grillen ist allseits beliebt und wie nahezu jede Freizeit-Beschäftigung im Freien mit gewissen Regelungen verbunden. Das gilt für das Brutzeln am heimischen Grill genauso wie für ausgewiesene Stellen in öffentlichen Parks.
Im Privaten gilt
Vermieter haben das Recht, das Grillen im Garten oder auch auf Terrasse und Balkon gänzlich zu verbieten. Dies ist dann im Mietvertrag oder der Hausordnung festzuhalten. Das Grillverbot zu missachten, ist eine schlechte Idee. Dies hat schon eine Kündigung des Mietverhältnisses nach sich gezogen, nachdem der Mieter auch nach mehreren Abmahnungen am heimischen Balkon das Grillen nicht unterließ. Diesen Fall entschied zum Beispiel das Essener Landgericht (Urteil vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01). Sogar für Personen, die in ihrer Eigentumswohnung leben, gelten unter Umständen Einschränkungen oder gar ein Grillverbot.
Doch auch ohne Verbot oder explizite Einschränkungen ist es sinnvoll, Rücksicht zu nehmen. Folgende Tipps ersparen viel Ärger:
- Starke Rauchentwicklung beim Grillen vermeiden, um Nachbarn nicht zu stören
- Nachtruhe ab 22:00 Uhr beachten
- Längere Partys mit Nachbarn absprechen – oder am besten gleich einladen
- Beschwerden der Nachbarn beherzigen
Verbraucher sind sich oft unsicher, wie oft Grillen erlaubt ist. Deutsche Gerichte haben hierzu sehr unterschiedliche Urteile gefällt. Hier einige Beispiele:
- Dreimal im Jahr (LG Stuttgart)
- Einmal im Monat (AG Bonn)
- Viermal im Monat (LG München)
Im öffentlichen Bereich gilt
Sie sind sich nicht sicher, ob und wo im öffentlichen Bereich das Brutzeln gestattet ist? Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach. Denn wenn Sie an einem Ort grillen, wo es untersagt ist, haben Sie mit hohen Bußgeldern zu rechnen. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die Müllentsorgung. Hier belaufen sich die Bußgelder auf bis zu 5.000 Euro.
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