Aufgrund der Grundsteuerreform hatten ca. 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu berechnet und bewertet zu werden. Die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung ist ferner verpflichtend in elektronischer Form abzugeben. Hierfür steht den Eigentümern das Portal „Mein ELSTER“ zur Verfügung. Das Fristende für die Grundsteuer-Erklärung war am 31. Januar 2023. Bislang haben jedoch nur etwas mehr als die Hälfte der Hauseigentümer die benötigten Daten über das Grundstück selbst an das Finanzamt übermittelt. Eine weitere Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung ist bis dato nicht vorgesehen.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 war eine Neuberechnung der Grundsteuer ab 2025 angezeigt. Die Finanzämter haben die für die Grundsteuer benötigte Wertermittlung auf Basis völlig veralteter Daten berechnet. Nach einer Neuberechnung der Grundsteuer steigen die Steuern möglicherweise stark an. Auf Bundesebene gibt es dabei erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. So bezahlen Grundstücks-Eigentümer in Baden-Württemberg deutlich höhere Grundsteuern als Besitzer vergleichbarer Immobilien und Grundstücke in Bayern oder Hessen.
Aufgrund des Föderalismus gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Gesetze bezüglich der Grundsteuer. Einige Länder folgen dabei das Bundesmodell, einige weichen davon leicht ab und andere haben ihre eigenen Regelungen erlassen. Der Hebesatz der Städte und Gemeinden beeinflusst dabei zusätzlich die Höhe der Grundsteuer. Der Grundsteuer-Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt den Betrag, den man für die Grundsteuer zu zahlen hat. Die Städte und Gemeinden setzen diesen Hebesatz womöglich herab, um Steigerungen des Grundsteuer-Messbetrags zu kompensieren.
Eigentümer widersprechen am besten Grundsteuer-Wertbescheid
Die Grundsteuerreform dient eigentlich der Vereinfachung sowie Vereinheitlichung der Grundsteuer-Erklärung. Jedoch ist das Ausfüllen der Formulare für Eigentümer sehr kompliziert, sodass diese oft gezwungen sind, sich an einen Experten zu wenden. Diese wiederum halten die Grundsteuerreform des Bundes für verfassungswidrig. Auch Professor Kirchhhof, Lehrstuhlinhaber für Finanz- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, teilt diese Ansicht. Er rät betroffen Eigentümern unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen, gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch einzulegen. In Kritik steht vor allem Baden-Württemberg, dessen Umsetzung des Grundsteuer-Messbetrages zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen soll. Nicht zuletzt reichte der Bund der Steuerzahler eine Musterklage beim Finanzgericht ein. Diese enthält die Forderung, dass die Grundsteuerwert-Bescheide nur vorläufig erlassen werden sollen, bis es eine rechtskräftige Entscheidung gibt.
Legen auch Sie Einspruch gegen die Grundsteuerreform ein!
Experten raten allen Grundstücks-Eigentümern, Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes einzulegen. Die verfassungs-rechtlichen Zweifel an der Grundsteuerreform erstrecken sich hierbei auf das Bundesmodell sowie abweichende Ländermodelle. Es ist anzunehmen, dass das Bundesverfassungs-Gericht das reformierte Grundsteuerrecht nicht gänzlich als verfassungswidrig erklärt. Denkbar ist eine Anordnung zur Korrektur des Grundsteuer-Gesetzes.
Wenn Sie von den erwarteten Änderungen des Gesetzes profitieren möchten, haben Sie Einspruch einzulegen! Dafür haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird der Bescheid bestandskräftig. Dann ändert selbst eine positive Entscheidung des Bundesverfassungs-Gerichts daran nichts mehr.